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Öffentliche Planauflage CKW Transformatorenstation Menznau-Sonnhalde 1

7. Oktober 2024
Öffentliche Planauflage CKW Transformatorenstation Menznau-Sonnhalde 1

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, eingegangen:

Gesuchsteller:           CKW AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern

Bauvorhaben:           

S-2452236.1:
Transformatorenstation Menznau-Sonnhalde 1
- Neubau der Transformatorenstation auf der Parzelle 1242

L-2452237.1:
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Menznau-Sonnhalde 1 und Sonnhaldenstrasse
- Kabeleinzug in grösstenteils bestehende Rohranlage

Zone:   Verkehrszone, Wohnzone bis 17m, Grünzone

Grundstück-Nrn.:

1242, 635, 955, 960, 982, 983, 985, 986, 1069, 1158, 1150, 1070, 1071, 1140, 1072, 1119, 748, 896, 661
Die Auflistung der Grundstücke gilt vorbehältlich abweichender Angaben in den verbindlichen Planunterlagen.

Ortsbezeichnung:      Menznau-Sonnhalde 1, Menznau-Sonnhaldenstrasse

Die Planunterlagen liegen während der gesetzlichen Frist von 30 Tagen, vom 
7. Oktober 2024 bis 5. November 2024, auf  Menznau, der Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern, Murbacherstrasse 21, 6002 Luzern, während den ordentlichen Bürozeiten zur öffentlichen Einsicht auf sowie im Internet unter http://www.lu.ch/verwaltung/BUWD/buwd_bekanntmachungen_planauflagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- oder Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschiften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden. Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Situationsplan_1-500
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